Satzung


    § 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

    1.1 Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Delphin 1968 Rheinstetten e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragen.

    1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Rheinstetten.

    1.3 Das Vereinswappen besteht aus einem ovalen Feld mit schwarzer Inschrift. Die Farben sind schwarz und weiß.

    1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


    § 2 Zweck des Vereins

    2.1 Der Schwimmverein Delphin 1968 Rheinstetten e.V. (SVD) hat den Zweck, den Schwimmsport und andere Sportarten zu pflegen, insbesondere die Jugend für den Sport zu begeistern.

    2.2 Der Verein fördert die körperliche Ertüchtigung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Schwimmsports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    2.3 Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

    2.3.1 Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schwimmbetriebes.

    2.3.2 Durchführung von Schwimmkursen für Anfänger und Fortgeschrittene, sowie Schwimmtraining zur Teilnahme an Wettkämpfen unter Leitung von Schwimmtrainern.

    2.3.3 Besuch und Veranstaltung von Schwimmwettkämpfen.

    2.3.4 Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.

    2.3.5 Veranstaltungen aller Art zur Förderung des Schwimmsportes.

    2.4 Der SVD steht auf dem Boden des Amateurgedankens. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes, Badischen Schwimmverbandes und Deutschen Schwimmverbandes. Er untersteht deren Satzungen in allen Teilen.

    2.5 Der Delphin-Computerclub ist eine Abteilung des Schwimmvereins. Er verfolgt den Zweck der Volksbildung durch die Vermittlung von Wissen über Computer Hard- und Software, den Erwerb von Informationen über elektronische Medien, den Erfahrungsaustausch sowie die Information über die Möglichkeiten und Gefahren des Internet, die Internet-Telefonie u.a.m.

    2.6 Der SVD erstrebt keine Gewinne. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    2.6.1 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile daraus.

    2.6.2 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an diese sowie an Vereinsmitglieder ist möglich.

    2.6.3 Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.


    § 3 Mitgliedschaft

    3.1 Die Mitgliedschaft können juristische oder natürliche Personen erwerben.

    3.2 Der Verein besteht aus ordentlichen-, jugendlichen- und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

    3.3 Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

    3.4 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.


    § 4 Beginn der Mitgliedschaft

    4.1 In den Verein eintreten kann jede Person ohne Unterschied des Geschlechtes, der Herkunft, der Religion und der politischen Überzeugung, sofern sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendliche können die Mitgliedschaft nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten erwerben.

    4.2 Die Aufnahme ist schriftlich mit der Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt er die Aufnahme ab, kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

    4.3 Das Mitglied erhält die Vereinssatzung.


    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet

    5.1 mit dem Tod des Mitgliedes.

    5.2 durch Austritt.

    5.2.1 Die Mitgliedschaft kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

    5.3 oder durch Ausschluss aus dem Verein.

    5.3.1 Der Ausschluss aus dem Verein kann nach 2/3-Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder im Vorstand dann beschlossen werden, wenn das Mitglied:

    5.3.1.1 mit dem Beitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand ist,

    5.3.1.2 die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,

    5.3.1.3 die Anweisungen von Vorstand und Übungsleitern nicht befolgt,

    5.3.1.4 durch unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens das Ansehen des Vereins schädigt,

    5.3.1.5 grob und wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder

    5.3.1.6 den Verein in irgendeiner Form schädigt.

    5.3.2 Vor der Entscheidung des Vorstandes über den Vereinsausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen und falls erforderlich den übergeordneten Verbänden zu melden.

    5.3.3 Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

    5.3.4 Wird der Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

    5.3.5 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


    § 6 Mitgliedsbeiträge

    6.1 Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren, Mitglieds- und Abteilungsbeiträge erhoben, welche von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

    6.2 Der Betrag ist für ein Kalenderjahr zu zahlen und wird im ersten Quartal jeden Jahres durch Abbuchungsverfahren erhoben.

    6.3 Im ersten Jahr ist der Mitgliedsbeitrag nur für die Monate der Mitgliedschaft zu entrichten.

    6.4 Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.

    6.5 Beitragsrückstände sind zu begleichen.

    6.6 Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Das Recht zu gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter den selben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu. Der Antrag hierzu ist schriftlich oder mündlich dem Vorstand unter Darlegung der Gründe vorzutragen.

    6.7 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


    § 7 Pflichten der Mitglieder

    7.1 Jedes Mitglied ist gehalten, die Satzung zu befolgen und die Vereinsbestrebungen rege zu unterstützen.

    7.2 Aktive Mitglieder haben pünktlich zum angesetzten Wettkampf und Trainingsbetrieb zu erscheinen und können vorläufig oder ganz aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

    7.2.1 Wegen wiederholtem, undiszipliniertem oder gefährdendem Verhalten.

    7.2.2 Wegen häufigem unbegründetem Fernbleiben vom Trainingsbetrieb.

    7.2.3 Wenn der Gesundheitspass nicht vorliegt. Sie müssen aus versicherungstechnischen Gründen bis zur Erfüllung dieser Forderung vom Training und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen werden.

    7.3 Aktive Mitglieder, die unentschuldigt Wettkämpfen fernbleiben oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllen, können zum Kostenersatz herangezogen werden.


    § 8 Rechte der Mitglieder

    8.1 Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Die Mitglieder sollen an allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Versammlungen und Festlichkeiten des Vereins teilnehmen.

    8.2 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

    8.3 Ordentliche-, jugendliche, passive und Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Für Jugendliche unter 16 Jahren wird das Stimmrecht auf ein Elternteil, jedoch maximal eine Stimme je Elternteil, übertragen.


    § 9 Vereinsleitung

    Die Geschäfte des Vereins leiten

    9.1 der Vorstand,

    9.2 die Hauptversammlung,

    9.3 die außerordentliche Mitgliederversammlung.


    § 10 Vorstand

    10.1 Der Vorstand besteht aus:

    10.1.1 1. Vorsitzende/r

    10.1.2 2. Vorsitzende/r

    10.1.3 Technische/r Leiter/in

    10.1.4 Sportliche/r Leiter/in

    10.1.5 Schatzmeister/in

    10.1.6 Mitgliederreferent/in

    10.1.7 Schriftführer/in

    10.1.8 Jugendleiter/in

    10.1.9 Abteilungsleiter/innen

    10.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.

    10.3 Der/die 1. Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten der/die 2. Vorsitzende und der Schatzmeister den Verein gemeinsam.

    10.4 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.


    § 11 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

    11.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend ist.

    11.2 Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende.

    11.3 Über die Beschlüsse der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es hat zu enthalten, Ort, Zeit, Anwesenheit, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

    11.4 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    11.5 Der Vorstand tritt regelmäßig zu vereinbarten Zeiten zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, mündlich, telefonisch oder schriftlich, wobei eine Mindestfrist von zwei Tagen einzuhalten ist. Der vorherigen Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.


    § 12 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

    12.1 Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, so hat dieses, die ihm nach der Geschäftsordnung übertragenen Geschäfte zu übergeben. Die Tätigkeit des Ausgeschiedenen wird durch Mehrheitsbeschluss des verbleibenden Vorstandes einem der Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung übertragen. Beim Ausscheiden des/der 1. Vorsitzenden übernimmt der/die 2. Vorsitzende dessen/deren Tätigkeit.

    12.2 Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes seines Amtes enthoben werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Dieser Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Vorstandsbeschluss bedarf der Zustimmung einer für diesen Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung.


    § 13 Geschäftsordnung

    13.1 Die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Geschäftsordnung wird vom Gesamtvorstand beschlossen.


    § 14 Hauptversammlung

    14.1 Die Hauptversammlung muss im 2. Quartal jedes geraden Kalenderjahres stattfinden. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt. Die Einladung ist den Mitgliedern vier Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen oder im Amtsblatt der Stadt Rheinstetten zu verkünden.

    14.2 Anträge für die Hauptversammlung können von jedem Mitglied beim Vorstand eingereicht werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

    14.3 Die Hauptversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

    14.3.1 Rechenschaftsbericht des Vorstandes.

    14.3.2 Entlastung des Vorstandes.

    14.3.3 Neuwahlen des Vorstandes. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt und ist Kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes.

    14.3.4 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    14.3.5 Beschlussfassung über eingereichte Anträge. Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.

    14.3.6 Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

    14.3.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    14.3.8 Festsetzung der Mitglieds- und Abteilungsbeiträge.

    14.4 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

    14.5 Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


    § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    15.1 Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfall eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    15.2 Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn eine außerordentliche Mitgliederversammlung von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Angabe der Gründe verlangt wird.

    15.3 Das Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


    § 16 Vereinsjugend

    16.1 Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.


    § 17 Wahlen

    17.1 Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

    17.2 Jedes volljährige und geschäftsfähige Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.

    17.3 Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Auf Antrag, der einstimmig angenommen sein muss, kann durch Handzeichen gewählt werden.

    17.4 Die Wahl des Technischen Leiters, sowie alle weiterer Vorstandsmitglieder erfolgt durch Handzeichen oder bei Antrag in geheimer Abstimmung.

    17.5 Wahlen und Abstimmung erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    17.6 Abwesende Mitglieder sind nur dann wählbar, wenn sie im voraus ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben.

    17.7 Für die Jugendvertreterwahl ist das Stimmrecht vom 10. bis einschließlich 21. Lebensjahr. Wählbar als Jugendvertreter ist jedes Mitglied im Alter von 14 bis 21 Jahren.

    17.8 Diese Wahl kann zu einen späteren Zeitpunkt vertagt werden, z.B. vor einer Trainingsstunde, um möglichst vielen Jugendlichen die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Den Termin bestimmt der Vorstand. Die Wahl muss spätestens vier Wochen nach der Neuwahl des Vorstandes durchgeführt werden.

    17.9 Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bei Anwesenheit von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern rechtsgültig.


    § 18 Revisoren

    18.1 Von der Hauptversammlung sind mindestens ein, möglichst zwei Revisoren zu wählen. Die Revisoren gehören nicht dem Vorstand (§10) an, haben jedoch in den Vorstandsversammlungen eine beratende Stimme.

    18.2 Die Revisoren haben den Haushalt, die Liquidität, die Buchführung und deren Belege, sowie die Führung aller Kassen sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Prüfung ist durch ein von den Revisoren unterschriebenes Protokoll zu bestätigen und der Hauptversammlung als Bericht vorzulegen. Dessen wesentlicher Inhalt ist zu Protokoll zu nehmen.

    18.3 Innerhalb eines Geschäftsjahres ist mindestens eine Prüfung vorzunehmen. Zwei Wochen vor der Hauptversammlung ist ein Abschlussbericht über die abgelaufenen Geschäftsjahre dem Vorstand vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Revisoren zuvor dem Vorstand berichten.

    18.4 Die Revisoren schlagen auf der Hauptversammlung die Entlastung/Nichtentlastung des Vorstandes vor.


    § 19 Vereinsvermögen

    19.1 Das Vereinsvermögen besteht aus Kassenbestand, errungenen Mannschaftsehrenpreisen, Sportgeräten, Büroeinrichtung und weiteren vom Verein erworbenen Gegenständen.

    19.2 Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes gemäß der Satzung verwendet. Rücklagen dürfen nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses sicher und auf den Namen des Vereins angelegt werden.


    § 20 Haftung

    20.1 Der Verein haftet bei Unfällen und Sachschäden nur im Rahmen der von ihm über den Badischen Sportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen auf Sportanlagen und sonstigen Übungsstätten.


    § 21 Auflösung des Vereins

    21.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch ¾- Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

    21.2 Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, Antrag auf Löschung im Vereinsregister zu stellen.

    21.3 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsamen, vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Rheinstetten zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    21.4 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    21.5 Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.


    § 22 Inkrafttreten der Satzung

    22.1 Diese Satzung mit den nachgetragenen Änderungen tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 10. Mai 2012 und mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Danach sind frühere Satzungen ungültig

    22.2 Sollte eine der vorangegangenen Bestimmungen rechtswidrig sein, so wird dadurch der übrige Inhalt der Satzung nicht berührt.


    © Schwimmverein Delphin 1968 Rheinstetten e.V.

    Stand 14.05.2012